23.10.2011 - 18:30 Uhr

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Die Realität der Tauschbörsen

Text: dirk-vongehlen - Illustration: Katharina Bitzl

700 000 Abmahnfälle allein im Jahr 2010: Zwei Anwälte erzählen, wie Urheberrechtsverletzungen im Internet geahndet werden


2. DER VERTEIDIGER
Thomas Stadler ist Rechtsanwalt in Freising. In seiner Kanzlei vertritt er immer wieder Mandanten, die wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden.

jetzt.de: Sie bekommen einen Abmahn-Fall rein. Was tun Sie?
Thomas Stadler: Im Normalfall rate ich dem Mandanten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Und je nachdem wie riskiofreudig er ist, legen wir dann den Weg fest. Es gibt Leute, die sagen: „Ich war es eh, können Sie mir bei der Schadensbegrenzung helfen?“ Aber es gibt auch Fälle wie denjenigen, den ich gerade diese Woche auf dem Tisch hatte. Da kamen die Mandanten gleich mit einer eidesstaatlichen Versicherung, in der ein befreundetes Paar erklärte, dass an dem besagten Abend, an dem der Upload stattgefunden haben soll, niemand am Computer gesessen hat. Zu der Zeit habe man vielmehr gemeinsam Doppelkopf gespielt. In solchen Fällen verweigert man dann schon auch mal jegliche Zahlung.

jetzt.de: Sie würden dann also argumentieren, dass über diesen Anschluss keine Urheberrechtsverletzung begangen wurde?
Stadler: Die Abmahnkanzleien berufen sich regelmäßig auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), in dem zwischen der Haftung des Anschlussinhabers als sogenanntem Störer und desjenigen, der eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, unterschieden wird. Wenn der Mandant darstellen kann, dass er als Anschlussinhaber nichts gemacht hat, dann bestreitet man auf alle Fälle den Schadensersatzanspruch, der nur den tatsächlichen Verletzer trifft.

jetzt.de: Aber für den Anschluss muss man dann trotzdem haften?
Stadler: Man spricht von der sogenannten Störerhaftung des Anschlussinhabers. Man kann vor Gericht durchaus bestreiten, dass der eigene Anschluss für einen Up- beziehungsweise Download genutzt wurde. So ein Fall ist in Gänze aber meines Wissens nach noch nie durchgestritten worden. Denn die Konsequenz wäre, dass ein vom Gericht bestellter unabhängiger IT-Sachverständiger die Software überprüft, mit deren Hilfe der Anschlussinhaber ermittelt worden ist. Und die Kosten eines solchen Sachverständigengutachtens übersteigen die übrigen Kosten voraussichtlich deutlich. Denn jemand, der mit einer Zahlung von ein paar hundert Euro aus einem Fall rauskommen kann, hat natürlich wirtschaftlich kein Interesse daran, das Kostenrisiko für ein Gutachten über 5000 oder 10 000 Euro einzugehen.

jetzt.de: Wie würde denn eine solche Einschätzung wohl ausgehen?
Stadler: Das kann ich natürlich nicht sagen. Es gab aber kürzlich in einer juristischen Fachzeitschrift einen Aufsatz eines Sachverständigen, der erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit derartiger Software angemeldet hat. Aber selbst dann, wenn diese Software nur eine Fehlerquote von einem Prozent hätte, wäre das viel zu hoch. Letztlich müsste sichergestellt sein, dass diese Programme vollständig fehlerfreie Ergebnisse liefern.

jetzt.de: Können Sie eine Einschätzung abgeben, über wie viele Fälle von urheberrechtlichen Abmahnungen wir jährlich reden?
Stadler: René Houareau vom Bundesverband Musikindustrie hat vor einigen Monaten auf dem Frankfurter Law-Camp im Rahmen eines Vortrags gesagt, es habe 2010 rund 700 000 Abmahnfälle gegeben. Das deckt sich von der Größenordnung her mit den Zahlen, die auch die Anti-Abmahninitiativen immer wieder veröffentlichen.

(* Der Bundesverband Musikindstrie merkt dazu an: Das oben genannte Zitat deckt sich nicht mit den Fakten des Vortrags, den René Houareau am 2. April 2011 im Rahmen eines sog. Law-Camps der Kanzlei Bird & Bird gehalten hatte. Im Rahmen des Vortrags unter dem Titel „Digitale Auswertung von Musik – Chancen und Risiken" wies René Houareau darauf hin, dass der BVMI sich seit langem für ein sog. sanktioniertes Warnmodell stark mache, um damit zugleich die Rechteinhaber zu stärken und den Verbraucher aufzuklären und zu entlasten. Derzeit würden zahlreiche Rechteinhaber aus den Bereichen Musik, Film, Computerspiele, Adult, etc. eine Vielzahl von Abmahnungen verschicken, deren genaue Anzahl dem BVMI nicht bekannt sei – auch nicht aus dem Bereich Musik. Auf der Webseite des „Vereins gegen den Abmahnwahn" spreche man von ca. 600.000 (bis 700.000) Abmahnungen im Jahr 2010. Beim BVMI wisse man nicht, ob diese Zahl der Wahrheit entspreche, man gehe aber von einer sehr hohen Anzahl von Abmahnungen aller Rechteinhaber pro Jahr aus. Das sanktionierte Warnmodell würde an Stelle der Abmahnung zunächst mehrstufige Warnungen vorsehen, gefolgt von einer Sanktion. Um ein solches System umzusetzen, müssten jedoch Rechteinhaber, Internet-Service Provider und Politik an einem Strang ziehen.) 

jetzt.de: Das ist also juristisch ein boomender Bereich?
Stadler: Ja, das hat Ausmaße angenommen, die es rechtfertigen, von einer Abmahnindustrie zu sprechen. Die abmahnenden Anwälte behaupten auch zumeist, sie würden mit ihren Mandanten strikt nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen. Da gab es in der Vergangenheit allerdings Fälle, die Zweifel genährt haben.

jetzt.de:Wieso?
Stadler: Das würde bedeuten, dass die Abmahnkanzleien auch in den Fällen, in denen die Gegenseite nicht bezahlt, mit ihren Mandanten nach RVG abrechnen. Oftmals werden Rechtsanwaltsgebühren von 651,80 Euro gefordert. Das bezieht sich auf einen Gegenstandswert von 10 000 Euro. Und diese Gebühren müsste die Kanzlei ohne Wenn und Aber in jedem Fall von ihren Mandanten verlangen. Wenn wir allerdings davon ausgehen, dass 50 Prozent der Abgemahnten gar nichts bezahlen, kann ich mir nicht vorstellen, dass in all diesen Fällen dann der Rechteinhaber dieses Honorar an seine Anwaltskanzlei bezahlt. Denn damit würden die Rechteinhaber deutlich draufzahlen.

jetzt.de: Geht das: gar nicht zahlen?
Stadler: Es gibt auch die Leute, die sagen: „Ich gehe total auf Tauchstation und reagiere gar nicht auf das Abmahnschreiben.“ Das kann klappen. Denn die Abmahnkanzleien klagen bislang nur einen geringen Prozentsatz der Fälle ein. Aber wenn man nicht reagiert, läuft man auch Gefahr, dass man auf Unterlassung verklagt wird, was mit einem hohen Prozesskostenrisiko verbunden ist.

jetzt.de: Sie geben für den Mandanten die modifizierte Unterlassungserklärung ab und führen so eine außergerichtliche Einigung herbei. Was passiert eigentlich, wenn man sich nicht einigt?
Stadler: Bei den meisten Abmahnkanzleien weiß ich, in welcher Größenordnung eine Einigung möglich ist. Die Beträge unterscheiden sich nämlich erheblich.

jetzt.de: Aber die Verstöße unterscheiden sich doch vermutlich gar nicht so stark. Sollte da nicht die Politik aktiv werden, um dieses Problem zu lösen?
Stadler: Wenn Sie mich fragen, was der Gesetzgeber regeln sollte, tendiere ich eher dazu, den nichtkommerziellen Tausch zu privaten Zwecken generell nicht mehr als Urheberrechtsverstoß zu betrachten und die Vorschrift über die Privatkopie entsprechend auszuweiten. Das ist politisch derzeit aber kaum konsensfähig. 
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dirk-vongehlen

ist jetzt-Mitarbeiter und hat diesen Beitrag verfasst.