Süddeutsche Zeitung

Unsere Kernprodukte

Im Fokus

Partnerangebote

Möchten Sie in unseren Produkten und Services Anzeigen inserieren oder verwalten?

Anzeige inserieren

Möchten Sie unsere Texte nach­drucken, ver­vielfältigen oder öffent­lich zugänglich machen?

Nutzungsrechte erwerben

Wie entferne ich Links bei Google?

Teile diesen Beitrag mit Anderen:

Alles fing mit der Klage eines Spaniers an. Wenn er seinen Namen googelte, fand er Hinweise auf eine Zwangsversteigerung seines Hauses, die 15 Jahre zurücklag. Weil er aber nicht mehr als Schuldner mit schlechter Zahlungsmoral im Internet zu finden sein wollte, verklagte er die Zeitung, die den Artikel über ihn veröffentlich hatte – ohne Erfolg.  

Daraufhin beschwerte sich der Mann bei der Datenschutzbehörde seines Landes. Die erwirkte, dass der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wurde. Spanien bekam Recht: Die Richter entschieden, dass der Link aus der Trefferliste entfernt werden muss – auch wenn der Artikel weiter online bleibt. Ein Präzedenzfall, auf dessen Grundlage nun das „Recht auf Vergessenwerden“ basiert.  

Das bedeutet auch weiterhin nicht, dass man Blogs oder Newsportale automatisch zwingen kann, unliebsame Texte über einen zu löschen. „Nicht die Inhalte werden aus dem Internet entfernt, sondern nur der entsprechende Link aus der Suchliste“, betont Klaas Flechsig, Pressesprecher von Google Deutschland. „Es kann also lediglich die Auffindbarmachung durch Google angefochten werden.“ Und auch nur dann, wenn dieser Link den Klarnamen einer Person enthält.  

Ein Beispiel: Hat Manuela Musterfrau bei Google beantragt, dass ein Link entfernt wird, und Google hat diesem Antrag stattgegeben, wird die Suche nach „Manuela Musterfrau“ und „Erbschleicherin“ zwar die betreffende URL nicht mehr anzeigen. Sucht man aber stattdessen beispielsweise nach „Erbschleicherin“, „Prozess“ und „München“, bekommt man den Link, um den es geht, womöglich trotzdem angezeigt – denn der entsprechende Eintrag im Netz ist nach wie vor vorhanden. Und auch der Link ist streng genommen nicht verschwunden. Er taucht nur nicht mehr in der Trefferliste auf.  

Google selbst ist von der eigenen neuen Rolle wenig begeistert. „Das Urteil ist nicht sehr klar“, erklärt Pressesprecher Flechsig. Es enthält lediglich zwei Rahmenbedingungen: Es muss eine „angemessene Zeit“ seit dem betreffenden Ereignis verstrichen sein. Und die Informationen dürfen nicht im „Interesse der Öffentlichkeit“ stehen. Was das genau bedeutet, weiß derzeit niemand so genau.  

„Wir sitzen zwischen den Stühlen“, schildert Flechsig das Dilemma seines Unternehmens: „Auf der einen Seite steht das Recht auf freie Meinungsäußerung durch den Webmaster. Auf der anderen Seite das Recht auf Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen. Egal, wie wir entscheiden, einen verärgern wir.“  

Weil Google aber nicht auf Dauer als privates Unternehmen juristische Entscheidungen treffen will, hat der Konzern einen Expertenbeirat etabliert, der nun bis 2015 Richtlinien entwickeln soll, wie mit dem Recht auf Vergessenwerden umzugehen ist. 

Bis es soweit ist, entscheidet der Konzern über jeden Antrag individuell. „So etwas lässt sich nicht algorithmisch machen“, sagt Flechsig. Deshalb hat Google nun juristisch gebildetes Personal eingestellt, um die Anträge abzuarbeiten.  

Wer einen Antrag stellen möchte, kann das ganz einfach online tun. In dieses Formular muss man Name und E-Mailadresse, sowie die URL der betreffenden Seite eintragen.  

„Zur Identifikation der Person brauchen wir außerdem ein eingescanntes Dokument, dass den Namen der Person, die die Entfernung beantragt, enthält“, sagt Flechsig. Das kann beispielsweise eine Bahncard oder ein Führerschein sein. Gescannte Personalausweise darf Google aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Prüfung heranziehen.  

Wie lange die Prüfung dauert, sei von Fall zu Fall verschieden, sagt Flechsig. Eine Chance haben Anträge aber nur dann, wenn der Antragsteller keine „Person des öffentlichen Lebens“ ist. Prominente haben es also laut dem Google-Sprecher schwerer als Privatpersonen, Links aus der Trefferliste der Suchmaschine entfernen zu lassen.  

Marlene Halser, 37, ist unschlüssig, was sie von der neuen Regelung halten soll. Was passiert zum Beispiel, wenn dadurch kritische Berichterstattung verschleiert wird, also beispielsweise ein Bild-Reporter seine Links zum Bildblog entfernen lassen kann?
 
Fünf Tipps, die man beachten muss, wenn man Links bei Google entfernen lassen will:

1. Das Internet vergisst nichts. Daran ändert auch das neue „Recht auf Vergessenwerden“ nichts. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Links aus der Trefferlister einer Suchmaschine entfernen zu lassen. Der Eintrag selbst bleibt vorhanden, ebenso wie der Link, der nun nicht mehr angezeigt wird.

2. Der entsprechende Antrag bei Google kann nur online mithilfe dieses Formulars gestellt werden.

3. Im Formular müssen Namen, Email-Adresse, sowie die URL der betreffenden Seite angegeben werden. Außerdem muss man anhand eines Dokuments, das den eigenen Namen enthält (Bahncard, Führerschein) die eigene Identität nachweisen. Ein eingescannter Personalausweis geht aus Datenschutzgründen nicht.

4. Der Antrag hat nur dann eine Chance, wenn der Link den Klarnamen des Antragsstellers enthält.

5. Derzeit tagt ein Expertenbeirat, der das „Recht auf Vergessenwerden“ präzisieren soll. Die Ergebnisse dieses Expertenbeirats werden im Frühjahr 2015 erwartet.

  • teilen
  • schließen