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Wer kommt für die Schäden in einer Mietwohnung auf?

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Gerade hatte ich es noch gesagt: „Jungs, passt auf mit dem Ball!" Aber da war es auch schon geschehen. Krach, Bumm, Klirr: Der alte Volleyball, der seit Jahren auf meinem Kleiderschrank verstaubte, war vom Knie meines übermütigen Kumpels auf die Fußspitze meines Mitbewohners gesprungen – und von dort aus auf in unser Wohnzimmerfenster. Das zerbarst in tausend Scherben und wir blickten dem Ball nach, wie er drei Stockwerke tiefer unschuldig über den Hof kullerte. Klarer Fall: Wir waren Schuld, dass das Fenster zu Bruch gegangen war. Am nächsten Tag rief ich reumütig meinen Vermieter an. Der bestellte einen Handwerker und kurz darauf war die Scheibe wieder heil. Den Schaden übernahm die Haftpflichtversicherung. Soweit, so gut.

Aber wie ist das, wenn in einer Mietwohnung von alleine etwas kaputt geht? Der Wasserhahn beispielsweise unaufhörlich zu tropfen beginnt oder die Gegensprechanlage statt Stimmen ein abschreckendes Knarzen überträgt?

„Schäden, die der Mieter nicht durch eigenes Verschulden verursacht hat, sind grundsätzlich Sache des Vermieters", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Doch dann setzt er zu einem großen „Aber" an, denn von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: „Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter für die Beseitigung von Bagatellschäden verantwortlich ist." Bagatellschäden sind Schäden, deren Reparatur nicht teurer als 100 Euro ist. Der tropfende Wasserhahn fällt darunter, eine laufende Toilettenspülung oder eine verklemmte Jalousie.

Ausdrücklich nicht als Bagatellschäden gelten Defekte, die dem Mieter nicht ohne weiteres zugänglich sind – egal, wie teuer die Reparatur ist. Weil die Kabel der Gegensprechanlage in der Wand liegen, also nicht ohne größeren Aufwand erreichbar sind, muss sich der Mieter für die Reparatur auch nicht verantwortlich fühlen. Dasselbe gilt für kaputte Lichtschalter oder gesprungene Badezimmerfließen. „Auch darf die Summe der vom Mieter zu leistenden Reparaturen acht Prozent der Jahresmiete nicht überschreiten", sagt Ulrich Ropertz.

Wichtig: Die Eigenverantwortung für Bagatellschäden gilt nur dann, wenn sie auch ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist. „Ist diese Klausel im Mietvertrag nicht enthalten, kann sich der Mieter auch bei kleinen Schäden in der Wohnung entspannt zurücklehnen."

Ganz allgemein gilt: Der Mieter muss einen Bagatellschaden immer nur bezahlen. „Die Handwerker zu bestellen, ist Sache des Vermieters", sagt Ropertz. Und was passiert, wenn der Vermieter dieser Pflicht nicht nachkommt? „Dann kann der Mieter selbständig tätig werden, einen Handwerker beauftragen, dem Mieter die Rechnung zukommen lassen und den Betrag bei der nächsten Monatsmiete abziehen." Bei einem gravierenderen Schaden, wenn also zum Beispiel im Winter die Zentralheizung ausfällt oder kein warmes Wasser mehr fließt und sich der Vermieter nicht darum kümmert, ist auch eine eigenmächtige Mietminderung möglich. „Den Prozentsatz der Minderung muss man nach eigenem Ermessen schätzen", sagt der Experte.

Marlene Halser, 35 Jahre, ist für die Reparatur von Schäden in ihrer Wohnung bisher immer selbst aufgekommen – völlig unnötig, wie sie nun weiß.

Fünf Tipps bei Schäden in der Mietwohnung: 1. Darauf achten, ob der Mietvertrag eine Klausel enthält, die die Reparatur von Bagatellschäden regelt. Nur wenn diese Klausel im Mietvertrag steht, muss der Mieter Schäden bis zu einer Reparatursumme von 100 Euro selbst bezahlen. Andernfalls ist der Vermieter für alle Reparaturen verantwortlich.

2. Sowohl größere als auch kleinere Schäden stets dem Vermieter melden – aus Nachweisgründen am besten schriftlich. Dieser ist dafür zuständig, einen Handwerker mit der Reparatur zu beauftragen.

3. Kümmert sich der Vermieter nicht um die Reparatur eines Schadens, kann der Mieter selbst aktiv werden und die Kosten für die Reparatur von der Miete abziehen.

4. Mietminderungen werden aus der Warmmiete errechnet. Gerichtsurteile geben hier einen Anhaltspunkt. Fällt beispielsweise die Wasserversorgung dauerhaft aus, ist eine Mietminderung von 20 Prozent zulässig.

5. Eine telefonische Erst- und Kurzberatung auch für Nichtmitglieder bietet der Deutsche Mieterbund täglich zwischen 10 und 12 Uhr unter der Nummer 0900 / 12 000 12 an. Zudem kann man beim jeweiligen Landesverband des Mieterbundes die Broschüre „Mietrecht für Studierende" bestellen.

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