Europäischer Großwaschtag in Karlsruhe
Vorratsdatenspeicherung: Der schwierige Versuch, aus grundgesetzwidrigem EU-Recht ein verfassungsgemäßes deutsches Gesetz zu machen
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Eine erste Bewertung der Aussagen setzt in mir auch das Ziel nahe, dass man das Gesetz nicht kippen wird, sondern sehr stark beschneiden wird. Insofern gehe ich mit Herrn Prantls Einschätzung zunächst konform, ich halte diese aber nicht für richtig und könnte mir einen überraschenden Ausgang durchaus vorstellen.
Die Entscheidung zum Lissabon-Vertrag hat ja gerade ausgesagt, dass Deutschland die Hoheit eben nicht komplett abgeben darf. Dies wurde ja mit den Begleitgesetzen auch beschlossen, wurde aber meiner Meinung nach sowohl in der Öffentlichkeit, den Medien als auch bei den politischen Parteien nur unzureichend gewürdigt. Ein möglicher Ausgang in meinen Augen könnte die Anweisung an Berlin sein, diese EU-Vorgabe zu kippen, da eben gerade die Lissabon-Entscheidung aussagt, dass der deutsche Staat das Zepter nicht komplett aus der Hand geben darf. Dies würde er aber tun, wenn der deutsche Staat ein Gesetz auf EU-Forderung akzeptiert, das mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar ist.
Insofern muss das Bundesverfassungsgericht gar nicht den europäischen Gerichtshof anrufen. Wenn das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht grundgesetzkonform ist, dann wird dieses Gesetz gekippt. Punkt ! Ein mögliches Verfahren der europäischen Union könnte dann zur Folge haben, dass wenn die Umsetzung des Gesetzes durch die Lissabon-Begleitgesetze aus dem Herbst diesen Jahres gedeckt wäre, dann würde das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz kippen müssen, da mit der Lissabon-Entscheidung nicht vereinbar. Damit wäre der Lissabon-Prozess erneut gestoppt und beschädigt. Ob dies die EU riskieren würde, glaube ich weniger. Dieser mögliche Ausgang zeigt, dass die Pferdeführer nicht mehr in Brüssel sitzen.
Es zeigt aber auch ein tieferes Problem. Man hat den Lissabon-Prozess verändert um die Volksabstimmungen z.B. in den Niederlanden und Frankreich zu umgehen. Vergleichen wir das kurz mit der Mineret-Volksentscheidung in der Schweiz. Nicht die Entscheidungen der Bürger sind falsch oder kurzsichtig, die Politik steht im Deinst dieser Bürger. Das heißt die Politik muss die Basis dafür schaffen, dass die Bürger die Wege der Politik mitgehen im Einvernehmen mit den Bürgern, nicht dagegen. Dass es hier ein Klage mit 35.000 Personen gibt, zeigt, dass die Politik gegen das Volk agiert, das kann und das wird auf Dauer nicht funktionieren.
Insofern ist die Politik ungalublich schlecht beraten diese Konflikte dauern auszusitzen und sich eine blutige Nase nach der anderen zu holen. Sie setzt damit meiner Meinung nach die gesamte Integration in Europa auf's Spiel.
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14.12.2009 - 06:05 Uhr
MarcusCheperu
Ich war erst versucht, Eurer Deutung zuzustimmen. Anders: Ich hätte zugestimmt, so der Verhandlungstermin im Sommer gelegen hätte. Mittlerweile allerdings haben wir in der Zeit, in der die Causa "Vorratsdatenspeicherung" verhandelt wird, den dritten Rechtsrahmen. Eingereicht wurde die Verfassungsbeschwerde unter dem Nizza-Vertrag. Mit dem Lissabon-Urteil wurden die "Solange-Beschlüsse" wegen Abschluß der formalen Integration obsolet und schließlich trat am 1. Dezember nicht nur der Lissabon-Vertrag, sondern auch die europäische Grundrechtecharta in Kraft.
Beim Lissabon-Urteil lohnt es, nochmals genau in die Urteilsbegründung zu gehen. Da stellt das hohe Gericht etwas fest, das überwiegend unterging: Die Staats- und Regierungschefs haben das Verfassungsprojekt beendet, da sie dem Souverän mißtrauten und damit - mit dem Umweg über den Lissabon-Vertrag - das bisher staatsanalog umgesetzte Europa auf lange Zeit zu einer supranationalen Organisation, pardon, degradiert. Dieser Umstand bleibt nicht ohne Auswirkungen.
Dann muß man die Zuständigkeiten des vormaligen EuGH und des BVerfG beleuchten.
Prof. Paul Kirchhoff hat es anlässlich der letzten Heidelberger Europagespräche sehr schön ausgeführt: Einen Konflikt zwischen BVerfG und Gerichtshof der Europäischen Union kann man nur unschwer sehen. Das Verfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, Europa-Recht zu entwickeln. Seine Aufgabe, das Maß aller Dinge, ist die Prüfung am Maßstab unserer Verfassung. Seit dem Lissabon-Urteil wissen wir genau, wo "ultra vires" beginnt und wo "europafreundlich" endet.
Dem Gerichtshof der europäischen Union hingegen steht - die Mitgliedsstaaten bleiben "Herren der Verträge" - die Rechtssprechung über die Verfassungsidentität eines Mitgliedstaates nicht zu. Seine Aufgabe ist es, Europa-Recht zu entwickeln. Und zwar am europäischen Maßstab, der spätestens mit dem Lissabon-Vertrag sein Ende an den "gemeinsamen europäischen Werten" (Art. 2 EUV neu) und dem Subsidiaritäts-Prinzip hat. Der Lissabon-Vertrag selbst übrigens garantiert weitgehend die nationalen Verfassungsidentitäten. Dazu treten der Wegfall der bisherigen "Säulen" und die Grundrechtecharta, die nunmehr erstmals ranggleich mit den Verträgen wurde.
Vermerken wir am Rande, das hohe Gericht würde nicht wirklich einen Eklat auslösen, denn vor ihm hat bereits das rumänische Verfassungsgericht die Unvereinbarkeit mit der dortigen Verfassung festgestellt. Weitere Verfassungsrechtliche Prüfungen, z.B. in Belgien, Ungarn und Österreich sind wahrscheinlich. Das BVerfG selbst steht in ständigem Dialog mit den Verfassungsgerichten der anderen Mitgliedsstaaten und - das sei an die Adresse seiner Kritiker vermerkt - befindet sich mit diesen überwiegend im Einvernehmen was Europa angeht.
Nehmen wir noch die am 12.11.09 schweigend veröffentlichte EuGH Entscheidung "Kommission vs. Spanien" (C154/08) dazu, mit der seitens des EuGH beschieden wird, ein Vertragsverletzungsverfahren wäre auch dann zulässig, sollte ein höchstrichterlicher Entscheid die Verfassungswidrigkeit festgestellt haben.
Sehen wir uns jetzt die Fakten noch einmal an:
Die Vorratsdatenspeicherung wurde in der ersten Säule unter Geltung des Nizza-Vertrages als Richtline 2006/24 erlassen, der EuGH hat bisher zu keiner Zeit die Vereinbarkeit mit den Grundrechten der EU geprüft - auf diesen Umstand hat er anlässlich des Urteils zur irländischen Klage ausdrücklich hingewiesen. Zum Zeitpunkt des BVerfG-Urteiles wird die Grundrechtecharta der EU erstmals ranggleich mit dem unter Lissabon geänderten EUV unter Wegfall der bisherigen Säulenstruktur vollumfänglich gültig sein; was nichts anderes heißt, als das der Gerichtshof der Europäischen Union im Falle eines Vertragsverletzungsverfahrens gezwungen sein könnte, erstmals grundlegend veränderte Maßstäbe anzuwenden und eben auch auf Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta zu achten hätte, zumal es für vergangene Richtlinien der ersten Säule keine Übergangsfristen gibt. Daraus ergibt sich viel weniger Konflikt, als man bisher annehmen wollte; Das hohe Gericht hat vielmehr die Freiheit im Rahmen der ihm beigemessenen Aufgaben und an seinem - des Grundgesetzes - Maßstab zu messen ohne in die Europarechts-Hoheit des Gerichtshofes der europäischen Union einzugreifen, die dieser im Falle der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im übrigen neu entwickeln müßte. Ob die Kommission unter diesen Voraussetzungen ein Verfahren überhaupt einleitet, oder aber die Richtlinie neu bewertet, wir werden es sehen.
Ich wage daher die Aussage: Zu vermuten, das Bundesverfassungsgericht würde zwischen Pest und Cholera Europarecht grenzwertig und ohne wirkliche Not grundgesetzkompatibel waschen, läßt möglicherweise außer Acht, daß Karlsruhe schon mehr als einmal für Überraschungen gut war; besonders wenn es um Rechtskontinuität geht. Bisher sind zumindest die Bürger damit recht gut gefahren.