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08.11.2009 - 18:30 Uhr

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Die Anti-Piraten

Foto: dpa

Die Debatte um die digitale Kultur radikalisiert sich. Gegen die liberalen Vordenker hat sich längst ein konservativer Gegenpol positioniert, der weit weniger Beachtung findet.

Diesen Text aus der Süddeutschen Zeitung kannst du hier leider nicht mehr lesen, er ist aber noch im Archiv der Süddeutschen Zeitung zu finden.


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soylentyellow
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12.11.2009 - 11:46 Uhr
soylentyellow

Die größte Gefahr in der Online Welt sind mitnichten die Gefahren vor denen allgemein gewarnt wird sondern dass man in die Abmahnfalle läuft, sei es bei ebay ("gewerblicher Verkäufer"), durch ein fehlendes Impressum bei der eigenen Homepage oder oder oder.

Steffen_Heintsch
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12.11.2009 - 12:22 Uhr
Steffen_Heintsch

Sehr geehrter Herr Nümann,

geben Sie doch einmal “Butter bei die Fische“.

Frage:
Wie berechnen Sie und Ihre Mandanten den konkreten Schaden, der durch P2P, oder dem einzelnen Abgemahnten, entstanden ist?

Ich glaube, dass die Antwort, jeden interessieren würde!

MfG - Steffen Heintsch
Initiative Abmahnwahn-Dreipage

PeterNuemann
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14.11.2009 - 21:45 Uhr
PeterNuemann

Liebe Martina,

letzte Satz in meinem Beitrag bezog sich auf gewisse Anwaltskollegen, die solche Verdächtigungen allgemein (nicht speziell bezogen auf mich) äußern.

Zu den absurden Behauptungen und ihrem Beispiel:

Die entsprechenden Abmahnungen beziehen sich nicht auf das gesamte Album, sondern auf den einzelnen Titel, der als verbundenes Werk die Komposition der Mandantanden enthält. Im Verfahren nach §101 UrhG haben wir natürlich auch nichts anderes behauptet und jeweils vor einer Kammer des Landgerichtes mit drei Richtern die Rechte der Mandanten sowie die Rechtsverletzung und die Art der Ermittlung dargelegt und glaubhaft gemacht. Jeder Betroffene kann das nachlesen und sich über Akteneinsicht in die Auskunftsverfahren auch im Einzelnen über diese Verfahren informieren. Dennoch werden aus dem Nichts solche Informationen verbreitet, wie in Ihrem Beispiel.

Die zitierte Pressemitteilung zum Regierungsentwurf ist für das vom Bundestag nach umfangreichen Änderungen verabschiedete Gesetz nicht relevant. Stattdessen wurde in der Begründung des abschließenden Entwurfs das Beispiel Filesharing - wohl absichtlich - nicht erwähnt:

" Zu § 97a Abs. 2
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wird auf
100 Euro erhöht. Damit wird ein angemessener Ausgleich
der verschiedenen Interessen geschaffen. Der Betrag von
100 Euro ermöglicht es den Rechtsinhabern, Rechtsver-
letzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit nur uner-
eblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schützt die Be-
grenzung Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Ver-
kehrs tätig werden, vor überzogenen Forderungen. Die Re-
gelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die
folgenden erfassen:
– öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanaus-
schnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer pri-
vaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinha-
bers;
– öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf
einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hier-
zu ermächtigt zu sein;
– Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot
einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechts-
erwerb vom Rechtsinhaber."
(Bundestags-Drucksache 16/8783)

Vor diesem Hintergrund haben wir bereits mehrere Versäumnisurteile erwirkt, die höhere Kostenerstattungsansprüche festsetzen, obwohl das Gericht auch bei Säumnis des Beklagten die Ansprüche hätte kürzen müssen, wenn § 97 a Abs. 2 anwendbar gewesen wäre. Aus weiteren Verfahren wissen wir, dass die Gerichte die Vorschrift die Vorschrift voraussichtlich flächendeckend nicht anwenden werden, aus guten und von uns an anderer Stelle ausführlich dargestellten Gründen.

Was die Abrechnung betrifft: Die mit dem Mandanten vereinbarten oder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sich ergebenden Kosten können erstattet verlangt werden. Wenn bei Mißerfolg Kosten erlassen oder von Dritten übernommen werden, ändert sich daran nichts.

Es gibt eine ganze Reihe von solchen Situationen, in denen das von Gesetzes wegen so ist und von niemandem in Frage gestellt wird.

Z.B. kann der Anwalt einem Mandanten, der Prozesskostenhilfe bekommt, keine Gebühren berechnen, aber trotzdem für ihn die volle Gebührenhöhe zur Erstattung anmelden und im Erfolgsfall mit seinen vollen Gebührensätzen verrechnen. Der bekannteste Fall, dass ein Dritter die Kosten trägt, ist die Rechtsschutzversicherung.

Die Aufteilung der eingenommenen Summen erfolgt grundsätzlich so, dass der Rechteinhaber den Schadensersatz bekommt und wir die Kostenerstattung auf unsere Kosten und Auslagen verrechnen. Für die nicht erstatteten Kosten müssen die Rechteinhaber in der Regel einen Teil der Schadensersatzzahlungen wieder "reinvestieren". Zu den Zahlen im Einzelnen nehme ich nicht Stellung; ich dürfte nicht und ich will es auch nicht, denn die Milchmädchenrechnungen, die damit angestellt werden, führt "aucheinopfer" in seinem Beitrag ja vor. Wer selbständiger Anwalt oder Unternehmer ist, wird sich vorstellen können, welcher Anteil der von ihm spekulierten Summen in welchen Kosten aufgeht und welche Bezahlung wir Anwälte unter dem Strich erwarten können und erwarten werden, die besondere Schwierigkeit und Risiken der Mandate berücksichtigt, und das Ganze weit verhaltener beurteilen.

Peter Nümann

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14.11.2009 - 22:07 Uhr
PeterNuemann

Hallo Herr Heintsch,

nach der sog. "Lizenzanalogie" in der Höhe, die gerichtlich durchsetzbar und auch sonst noch vertretbar ist. Durchsetzbar wäre jedenfalls nach amerikanischen Kriterien einiges mehr, als wir ansetzen vgl. http://www.sueddeutsche.de/computer/140/...

Tatsächlich ist es auch nach deutschem Recht einfach, einen Lizenzschaden in der Höhe des US-Urteils zu begründen. Wir halten es aber nicht für sinnvoll, damit auch nur zu drohen.

Mfg
Peter Nümann

SteffenHeintsch
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Mag ich Mag ich nicht

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15.11.2009 - 17:11 Uhr
SteffenHeintsch

Sehr geehrter Her Nümann,

Die Lizenzanalogie ist eine Methode, die Höhe des Anspruchs zu ermitteln, der dem Inhaber eines verletzten Schutzrechts gegen den Verletzer zusteht.
Berechnungsverfahren:
(a) Feststellung der für das Gebiet objektiv üblichen Lizenz;
(b) Feststellen des mit dem Verletzungsgegenstand erzielten Umsatzes;
(c) Anwenden des ermittelten Lizenzsatzes auf den erzielten Umsatz.
Ob nun amerikanische Verhältnisse überhaupt, außerhalb Kölns, anwendbar sind, ist strittig.

Aber darum ging es in meiner Frage nicht, sondern:

Wie stellen Sie, der RI bzw. Ihre Log-Firma, den konkret entstandenen Schaden fest, den P2P + der Filesharer verursachen? Die Technologie Ihrer Log-Firma kann ja nicht einmal ermitteln, an wie vielen P2P-Nutzern, dass ermittelte File zum Upload freigegeben wurde.

MfG – Steffen Heintsch
Initiative Abmahnwahn-Dreipage

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