Die Anti-Piraten
Die Debatte um die digitale Kultur radikalisiert sich. Gegen die liberalen Vordenker hat sich längst ein konservativer Gegenpol positioniert, der weit weniger Beachtung findet.
Diesen Text aus der Süddeutschen Zeitung kannst du hier leider nicht mehr lesen, er ist aber noch im Archiv der Süddeutschen Zeitung zu finden.- Null Punkte für die Meinungsfreiheit vor 22 Std.
- Revoluzzer Ratzinger vor 22 Std.
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- Im Namen der Unbarmherzigen 24.05.2012
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Was passiert z.B. wenn ein Großteil der Telefonie über das Internet läuft? Dann werden die, die sich bisher um die alten Leitungen gekümmert haben, zum Großteil überflüssig.
Urheber und Verwerter von Urheberrechten werden sich zumindest deutlich umstellen müssen - und es ist fraglich, ob damit dann ähnlich viel Geld zu verdienen ist wie mit den alten Modellen.
Wenn sich eBooks flächendeckend durchsetzen, dann werden Buchdruck und Buchhandlungen an Bedeutung verlieren.
Und wenn Unternehmen und Institutionen zunehmend digital kommunizieren, dann werden immer noch Fähigkeiten gebraucht, um dies zu tun - aber eben z.T. völlig andere als die, die man bisher brauchte.
Dass es durch das Internet große Veränderungen geben wird und schon gegeben hat sollte mittlerweile jedem klar sein. Wie wir das umgesetzt kriegen ohne eine Menge Menschen einfach abzuhängen dürfte eine der großen Herausforderungen der nächsten Jahre werden.
Das Netzt wächst weiter und es hat auch noch nicht wirklich einen vollkommenen Durchsatz der Gesellschaft erreicht, da wird sich noch viel verändern. Diese Debatten pro/kontra Urheberrecht sind wichtig, mal sehen wo sie hinführen und ob "Big Bad Company" oder "Freespirited User" (oder so) gewinnt, falls überhaupt.
Wahrscheinlich schmunzenln wir in 10-15 Jahren sowieso über diese Angelegenheiten.
Mehr solche Artikel. Der Abmahnwahn sollte mehr in Richtung Öffentlickeit gerückt werden. Bsp. bei einem Downlaod von einem Top 100 Chart Container ( einer Ordner indem sich 100 Lieder befinden) kommt es zur Abmahnung eines Titels: ca. 480€ im günstigsten Fall. Damit aber nicht genug nach und nach kann es sein, dass man bis zu 10 solcher Abmahnungen bekommt. (4800€) jedes für ein anderes Lied. Dabei hat der Benutzer nur einen Container geteilt. Derjenige, der dies getan hat wäre mit 480€ Abschreckungsstrafe schon bedient !! Aber mein... Druck und Terror sind die Antwort der Abmahnanwälte..
Also dass die das wegen dem Geld machen und so wissen glaub ich sogar RTL-Zuschauer, da braucht ihr jetzt keinen OMG-Aufriss zu machen. Also wie gesagt, ich glaube das war eher andersrum. Die Piraten gibts gerade weil mit den Abmahnung so Schindluder getrieben wurde.
Warum Herr Boie meint, nach der nie widerlegten „Enttarnung“ der verlogenen Argumentation der Datenpiraten im Pirate Bay Prozess (vgl. Spiegel online v. 22.02.2009) die seichte Spur der vermeintlichen „digitalen Vordenker“ wieder aufnehmen zu müssen, kann niemand nachvollziehen, der mit der Thematik wirklich vertraut ist. Wo ist denn die Vision dieser „Vordenker“, die über die kostenlose Aneignung fremder Güter hinausgeht? Herr Boie jedenfalls scheint sie nicht gefunden zu haben, sein Artikel zeigt sie nicht.
Stattdessen lesen wir von zugeknöpften Anwälten, vermeintlich überzogenen Kostenforderungen und einem „Geschäft, das vor allem auf dem fehlenden Unrechtsbewußtsein beim Thema Copyright der mit dem Internet aufgewachsenen Generation aufbaut“. Dieses fehlende Unrechtsbewußtsein, Herr Boie, ist durch die fehlende Sanktion der anonymen Urheberrechtsstraftaten entstanden, die nun natürlich umso mehr „Kanonenfutter“ findet, weil sie zu spät kommt. Unwissenheit ist bestimmt nicht das Problem der Leute, die die „Abmahnindustrie“ beklagen, deren Schicksal doch ganz und gar von der Bereitschaft der Filesharer-Gemeinde abhängig ist, weiter Urheberechtsverletzungen zu begehen. Vielmehr bemüht sich diese Klientel, der Herr Boie insofern vollständig auf den Leim gegan¬gen ist, durch fadenscheinige und falsche Argumente zu überzogenen oder nicht zu erstatten¬den Anwaltsgebühren die effektive Durchsetzung der Urheberrechte zu torpedieren, die der Gesetzgeber, endlich, installiert hat. Die Filesharing-Szene wird sich genüsslich auf den „Abmahn-Anwalt“ Christian Weber stürzen, der laut Herrn Boie das zehnfache von dem als Anwaltshonorar in seinen Abmahnschreiben „feststellt“ , das in § 97 a UrhG in "einfachen Fällen" gefordert werden darf. Eine Gemeinheit, denn der Kollege Christian Weber ist gerade dafür bekannt, maßvolle Vergleichsangebote zu unterbreiten, in Schreiben der angesprochenen Art üblicherweise 450 € für Anwaltshonorar, Recherchekosten, Kosten des gerichtlichen Auskunftsverfahrens, Providerhonoraren für die Auskunfterteilung und eine moderate Schadensersatzpauschale als Entschädigung für eine nicht lizenzierte weltweite Verbreitung des Produkts des Mandanten. § 97a UrhG, eine außerordentlich problematische Regelung, ist dagegen auf die gravierenden und schwierigen Filesharing-Fälle seines Erachtens nicht anwendbar, was in dem Anschreiben in aller Regel ausführlich erläutert wird, das Herrn Boie offensichtlich vorliegt.
Dass es bei dem Ganzen „nur“ ums Geld geht, ist kein Argument. Den Kreativen geht es um das Geld, das sie verdienen, den Raubkopierern um das, das sie nicht bezahlen.
Wenn den Produzenten von Musik, Filmen, Computersoftware oder anderer digitaler Güter die Rechtsverfolgung in den verschiedenen derzeit angebotenen Modellen „Gewinne“ bringen kann, ist das eine Tatsache, die sich schlicht daraus ergibt, dass nach Abzug der Kosten von dem Schadensersatz, der dem Rechteinhaber gegen den Betreiber einer illegalen, lizenzfreien Quelle von Rechts wegen zusteht, noch etwas übrig bleibt. Dies den Rechteinhabern und Kreativen, die unsere Kultur mit Inhalt füllen, zu missgönnen, ist eine schlichte Gemeinheit und hat mit Open Source, Web 2.0 und anderen echten Visionen des Digitalen Zeitalters nichts zu tun.
Viele Abmahnopfer und Freundeskreise der Abmahnopfer werden nie wieder Soundtracks dieser Künstler bzw. andere Werke unterstützen. Bzw. als weitreichendere Folge die ganzen Liste die auf der dreipage zu sehen ist. http://abmahnwahn-dreipage.de/
Wenn ich für 100 Abmahnungen mit ca. 100 x 450€ rechnen muss und es um "präventive" Maßnahmen geht und hierbei geht es unter anderem bei der Unterlassungserklärung, dann ist dies eine Konsequenz. Eine einmalige Strafe hat auch einen ausreichenden Abschreck-Charakter.
My 2 cents
Ihr Schmusekurs über die achso maßvollen Vergleichsangebote ist doch ein alter Hut. Reden Sie doch Tacheles. Warum ist eine Anwendbarkeit von 97a Abs. 2 UrhG Ihrer Meinung ausgeschlossen, obwohl hier wahrscheinlich vor Versendung keine Einzelprüfung durchgeführt wird, indem 1000sendfach die gleiche Abmahnung, generiert aus Textbausteinen, versendet wird. Fehlerquellen sind ja Ihrer Meinung praktisch ausgeschlossen. Allerdings frage ich mich dann, wie man z.b. ohne Telefon- und Internetanschluss eine Abmahnung wegen Verstoss gegen das Urheberrecht erhalten kann.
Ist diese ablehenende Haltung von 97a Abs. 2UrHG tatsächlich der Wille des Gesetzgebers gewesen?
Natürlich ist Geld kein Argument. Es liegt aber an Ihnen, diese Einschätzung ein für alle mal auszuräumen.
10.11.2009 - 17:09 Uhr
Martina1234
Ja Herr Nümann, 13,5 Millionen - da bleibt schon ein bisschen was übrig, Gell
Wer hier was nicht ganz "koscher" abzieht bleibt hier noch offen....
10.11.2009 - 18:46 Uhr
abmahnopfer
Ihre Abmahnindustrie wird kein kurzzeitiges Phänomen bleiben. Natürlich gibt es Bestrebungen, wie jüngst erst in Suhl, dass man von Seiten der Rechteinhaber einerseits vom Richterbeschluss weg will und anderseits nach dreimaliger Abmahnung eine befristete Sperrung des Internetanschlusses durchsetzten will. Das ist zumindest die Forderung der RI zum dritten Korb des Urheberrecht.
Man könnte doch, wenn man nicht damit sehr gut verdienen würde, es anders regeln. Ein scharf formulierter Brief eines Anwaltes (keine lapidaren Textbausteine), 100 Euro Anwaltsgebühren (die auch Sie umschiffen) sowie die dreifache Summe der CD als Schadensersatz. Wir der Betreffende nochmals auffällig, tritt sowieso das Vertragsstrafeversprechen in Kraft.
Nehmen wir doch einmal an, dass die 11.306 IPs (http://twitter.com/domainrecht/statuses/...), die Abmahnkanzlei wurde nicht erwähnt, Ihrige wäre.
11.306 IPs mal Pauschalbetrag EUR 450,00 = 5,09 Millionen Euro!
Da haben Sie noch die Stirn hier zu erzählen, dass man nicht damit verdient. Wie gesagt, man könnte es auch anders regeln.
MfG - Steffen Heintsch
Initiative Abmahnwahn-Dreipage
nachdem uns Forderungen von weit über tausend Euro überhöht erschienen, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch zu begründen sind und von anderer Seite auch schon geltend gemacht wurden, haben wir relativ niedrige Pauschalen kalkuliert, die bei Akzeptanz der Abmahnung noch tragbar erscheinen. Trotzdem beziehen wir dafür die gleichen Prügel, die geltend gemachten Beträge seien zu hoch, mit Vorschlägen zwischen 0 und 100 € pro Abmahnung (für alles). Auf diesem Niveau wären wir schnell wirtschaftlich ruiniert, manchen der Verfechter solcher Vorschläge geht es ja auch genau hierum.
Die Hochrechnungen auf vermeintlich irrwitzige Gewinne aus ein paar Serienbriefen stammen interessanterweise auch exakt von den Personen, die an anderer Stelle Abgemahnten (auch dann, wenn Sie definitiv die Täter waren!) raten, auf keinen Fall freiwillig zu zahlen und die intensiv über alle erdenklichen Tricks beraten, wie sie uns ausmanövrieren. Jede Möglichkeit, uns Sand ins Getriebe zu werfen, wird bejubelt, in Foren wird diskutiert, wie man uns Rockergangs auf den Hals hetzen könnte.
Tatsächlich tragen wir also ein hohes persönliches Risiko, und fahren natürlich nicht nur Serienbriefe zur Post, sondern arbeiten seit Jahren an allen sich in diesem Bereich stellenden Fragen, betreiben eine enorme Infrastruktur und beantworten sukzessive eine Flut von individuellen Schreiben, Telefonaten und Rückfragen. Unter diesen Umständen bin ich nicht bereit, die ohnehin schon im untersten Bereich der Gebührenrahmen des RVG kalkulierten Anwaltshonorare noch weiter in Frage zu stellen. Gerne können wir diese Diskussion wieder aufnehmen, wenn auf alle oder fast alle begründeten Abmahnungen fristgerecht die von uns vorbereitete Unterlassungserklärung sowie Zahlung erfolgen und wir in den wirklich problematischen Fällen mit halbwegs konstruktiven Anwaltskollegen Lösungen suchen können.
Die Wirklichkeit sieht so aus, dass Fälle, in denen man an den uns vorliegenden Beweisen zweifeln könnte, zwar öffentlich behauptet werden, Nachweise für die aufgestellten Behauptungen wie angeblich nicht geschaltete Anschlüsse, nicht eingeschaltete PC’s oder unschuldige Rentner beim Kaffeekränzchen bei uns nicht vorgelegt werden. Auch von der Presse werden wir zu Stellungnahmen auf Fälle aufgefordert, die sich dann in Luft auflösen, nur um dann eben ohne unsere Stellungnahme Behauptungen in die Welt zu setzen, zu denen wir nicht gefragt wurden.
Mich ärgert es maßlos, mich permanent mit solchen „Luftnummern“ sowie den absurdesten Argumenten und Behauptungen auseinandersetzen zu müssen, statt meine Arbeit machen zu können.
Peter Nümann
niemand zwingt Sie in Foren zu lesen oder gar zu schreiben. Werden Sie von Ihren Auftraggeber gezwungen, Abmahnungen durchzuführen? Sie sprechen von niedrigen Gebühren. Nun 450.-- für ein Lied - Ihr Kollege Rasch kann es für 4,08 EUR (6000 Euro für 1471 Dateien). Aber darum geht es auch nicht. Es ist auch völlig gleichgültig, ob Sie bei 100 EUR wirtschaftlich ruiniert sind, denn jeder Geschäftsmann muss selber wissen, ob er mit seiner Tätigkeit Gewinn oder Verlust einfährt. Die Frage war eher: wird durch Ihre Aktion - EUR 450.-- Vergleichsangebot für einen Song - wirklich der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt?
Ob die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren begründet sind, und, wie sie erwähnen, bereits von der anderen Seite bereits beglichen worden sind, bleibt natürlich die Gretchenfrage. Eine Präsentation von Digi-Rights-Solution zeigt hier ein anderes Abrechnungsmodell. Aber ich weiss, diese ist ja auch gefälscht..
Dennoch, nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG umfasst der Anspruch nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, Ihre Forderung bleiben aber unbelegt. Auch hier gibt es Rechtssprechungen, wissen Sie aber bestimmt selbst.
Ich frage mich deshalb, wer hier die grössere Luftnummer abzieht. Pauschalisierte Forderung, egal welcher Höhe, in Rechnung stellen, aber in keinster Weise den Mum haben, diese auch einwandfrei aufzuschluesseln.
Pauschal einen bestimmten Betrag zu fordern, ist ebenso kein Argument. Genausowenig die krampfhafte Entschuldigung nach dem wirtschaftlichen Ruin bei EUR 100.-- Kostenerstattung. Wen interessieren Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn der Gesetzgeber es so wollte?
Natürlich habe ich Verständnis für die Rechteinhaber und auch für Ihre Tätigkeit. Aber Ihr Gejammer leistet wenig Überzeugungsarbeit. Sie sprechen von irrwitzigen Gewinnen - nun - es liegt an Ihnen, diese Behauptung auszuräumen. Bis dahin kann man an der Richtigkeit dieser Aussage wohl nicht zweifeln, und somit habe ich für jeden Verständnis, der Ihre pauschale Forderung nicht begleicht, wenn er sich nicht sicher sein kann, ob diese kosten überhaupt angefallen sind.
genau diese halbgaren Informationen und Äpfel-Birnen-Vergleiche meine ich:
Der Kollege Rasch verlangt möglicherweise (jedenfalls behaupten Sie das) für 1471 Dateien, die in einer Abmahnung zusammengefasst wurden, 6.000 €, allein für Anwaltskosten, auch für Ermittlungskosten oder einschließlich des Schadensersatzes und ggf. für wieviele Rechteinhaber?
Jedenfalls sind es 6.000 € pro Brief, wir können es für 450 €, und der Vergleich hinkt auch soherum.
Die Präsentation von Digirights-Solution vergleicht die Höhe der für den Rechteinhaber abfallenden "Tantieme" für die Rechteabtretung an DRS für den Fall der Schadensersatzzahlung durch den Betreiber einer illegalen Quelle im Vergleich zu den Tantiemen aus einem legalen Verkauf, und auch dieser Vergleich hinkt gewaltig. Was die Leute aufregt ist der Slogan "Turn Piracy into Profit", weil die Rechteinhaber aus dem ihnen angetanen Unrecht keinen "Profit" schlagen sollen. Tatsächlich ist der angepriesene "Profit" aber nur eine Entschädigung für entgangenen Gewinn, aus der DRS dem eigentlichen Rechteinhaber nur einen (kleinen) Teil zukommen lässt. Auf dem restlichen Schaden bleibt der Rechteinhaber sitzen.
§97a Abs. 1 S.2 UrhG erfasst ausserdem die "erforderlichen" Aufwendungen, lesen Sie mal nach. Diese müssen weder bereits abgerechnet noch bezahlt sein.
Die rechtlich relevante Diskussion dreht sich einzig und allein um (angeblich) angefallene Honorare, für die Erstattung verlangt wird, die aber im Erstattungsfall -- angeblich -- gar nicht auf die entstandenen Kosten verwendet, sondern an den Mandanten ausgezahlt würden. Es stünde in einem solchen Fall schon fest, dass die Kosten gar nicht in der Höhe entstehen, in der sie beziffert werden. Diese Täuschung zu dem Zweck, sich das Geld in die Tasche zu stecken, ist nicht anders zu beurteilen, als die Vorlage eines Kostenvoranschlages im Verkehrsunfallprozess, der höher ist, als die schon feststehenden tatsächlichen Reparaturkosten. Ich kann insoweit nur für mich sprechen: Wir berechnen unsere Kosten für Rechteinhaber zwar nicht im Voraus, aber wir beziffern als Erstattungsansprüche nur Kosten, die auch tatsächlich entstanden sind bzw. entstehen werden. Wer etwas anderes behauptet, begeht eine Straftat, nämlich üble Nachrede.
Beste Grüße
Peter Nümann
Ich warte immer noch auf eine Stellungnahme zu meinem Post im Netzweltforum
http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-...
Hier noch einmal eine Kopie
Und nun nocheinmal zu Ihnen Herr Nümann
Mich würde mal Interessieren was der Staatsanwalt zu den ganzen Abmahnungen sagt.
Wenn es alleine bei Ihnen über 1000 Abmahnungen im Monat sind.
Und sie gerade erst anfangen sich warm zu schreiben so frage ich mich doch wo das enden soll.
Bei aktuell 19 Anwaltskanzleien die sich dem Abmahnwahn verschrieben haben mit durchschnittlichen 2000-2500 Abmahnungen pro Monat.
Komme ich auf 400000-500000 Abmahnungen im Jahr.
Ziehen wir die 25% Sofortzahler ab (wobei ich nicht glaube das der Anteil noch so hoch ist) so bleiben immer noch 300000-400000 Gerichtsverfahren für Abmahnungen aus 2009.
Da der überwiegende Teil TKom Kunden ist wird der Gerichtsstand Köln sein.
Wie bitte soll das realisierbar sein?
Werden sie nicht allmählich bei Gericht ausgelacht?
Selbst wenn ich nur ihren fall sehe so sind das 750 Gerichtsverfahren pro Monat.
Das macht bei 20 Arbeitstagen 37-38 Verhandlungen pro Tag.
Pro verhandlung ca.1 Stunde bei 8 stunden tag würde bedeuten das 4-5 Richter nur für Sie eingestellt werden müßten.
Deswegen meine Frage haben sie zum einen das Personal um das zu bewältigen?
Und zum anderen glauben sie das das Gericht nur wegen Ihnen 5 Richter einstellt?
Fragen über fragen werfen sich da auf.
Gruß Opfer
Und das mit dem angedrohten Schlägern hat der User erklärt.
Hier nochmals ein Zitat von Ihm.
"Die frei erfundene Geschichte mit „Kalle“, welche hier bereits zum geflügelten Wort geworden ist, war eine solche Überspitzung. Der arme Abmahner fühlt sich durch eine Geschichte bedroht, welche nicht nur frei erfunden war, sondern welche auch nur so von Klischees strotzte. Trotzdem nahm der Abmahner dies für bare Münze und ich hoffe, er hat dadurch einmal für eine Minute, wenigstens ein Zehntausendstel der Angst erfahren, welche der Abgemahnte über den Zeitraum von mehreren Monaten zu erleiden hat."
Und ich habe die Sperrung des Users doch nicht angeleiert weil ich nachdem ich eine Nacht darüber geschlafen habe zu dem entschluss gekommen bin das wenn sich ein Abmahnanwalt sich in der Höle des Löwen traut um dort auch noch zu drohen, mit solchen überspitzen äußerungen rechnen muß!!!!
Desweiteren würde mich intersessieren wie Sie es rechtfertigen wollen bei 1000 Abmahnungen im Monat jedesmal Ihre volle Anwaltsgebühr in rechung zu stellen?
Glauben Sie ernsthaft die 100 Euro Decklung aushebeln zu können?
Hier nochmal für alle neuabgemahnten der Link zu unserem Forum "Nümann und Lang Karlsruhe Abmahnung wg. vermeintlicher Urheberrechtsverletzung Teil 2"
http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-...
Und noch einmal zu Ihren Kosten(bleibt ja so wenig über lach)
Bei aktuell 1000 Abmahnungen die Sie Monatlich schreiben und ich 25% Sofortzahler mal annehme sind das 112500 in Worten einhundertzwölftausendfünfundert Euro.
das sind im Jahr 1,35 Millionen Euro.
Da dürfte nach abzug von Gehältern Mieten,Post und Papier gebühren und geld für die RI´s genug für Sie über bleiben.
Also bitte nicht auf die Tränendrüse drücken das glaubt hier keiner.
Der vorteil von uns Abgemahnten ist das die Zeit für uns Arbeitet.
Denn in zunehmenden maße haben die Gerichte von Ihresgleichen die Nase voll.
Sie blockieren wertvolle zeiten vor gericht wegen kleinigkeiten.
Warum greifen Sie sich nicht die User die die Musik im Netz stellen und nicht die Teenager die runterladen?
Aber nein das sind ja zu wenige.
Lieber die breite Masse Abmahnen da bleibt viel mehr über.Gelle?
Irgendwann wird es dazu kommen das ein Teeni vom Dach springt aus verzweiflung weil er/sie nicht mehr weiter weiß.
Dann werden Sie mal die andere Seite der Medien kennen lernen.
Gruß Opfer Vater einer 15 Jährigen Teeni
P.S.Wer rechtschreibfehler findet darf sie Behalten
besten Dank für Ihre Bereitschaft und Reaktion. Ihren letzten Satz habe ich einfach mal überlesen, denn dieses juristische Geplänkel ist hier wohl nicht nötig.
Sie ärgern sich, weil Sie sich mit absurdesten Argumenten und Behauptungen auseinandersetzen müssen. Wo liegt die Ursache - und, sind diese vielleicht nicht hausgemacht?
Nehmen wir z.b. die aktuellen Abmahnungen des Songs "„Schöne neue Welt“ von Culcha Candela. Bezog sich der Auskunftsanspruch nach 101 UrHG auf das gesamte Album, obwohl Herr Vogt lt. GEMA nur beim Titel: "schöne Neue Welt" beteiligt war? Erwähnen Sie nicht in den Abmahnungen, dass sie ausschliesslich die Rechte des Herrn Vogt vertreten? Wie wird der verlangte Schadenersatz auf die Urheber verteilt?
Wer ist also für Ihren Ärgernis verantwortlich? Die Presse,die Abgemahnten?
Nun, wie und warum entstehen diese Vergleiche, die Sie liebevoll als Apfel-Birnen-Vergleich entstehen. Ein Grund dafür ist vielleicht, dass Sie auf die Frage der Anwendung des 97a Abs. 2 UrHG nicht eingehen. Eine Pressemeldung aus dem Jahr 2007 des BMJ zeigt doch den Willen des Gesetzgebers deutlich.
http://www.bmj.bund.de/enid/df4b7a8a2762...
Natürlich habe ich §97a Abs. 1 S.2 UrhG gelesen. Es ging aber eher um fiktive Kosten, die Sie ja ausgeräumt haben. Darf man nun aufgrund Ihrer Aussage die Abrechnung auf einer Basis eines Erfolgshonorar stellen? Würde dies bedeuteten, dass der Rechteinhaber kein Kostenrisiko im Falle von Nichtzahlung und Verjährung ausgesetzt ist?
Was passiert im Falle einer Kostenklage? Sie erwähnen ja, dass Ihr Erstattungsanspruch aus den tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten berechnet wird. Demnach müssten z.b. bei einem Streitwert von 10000.-- den Auftraggeber knapp 700 EUR in Rechnung gestellt werden. Korrekt?
Sie schreiben: "auf dem restlichen Schaden bleibt der Rechteinhaber sitzen". Die Rechteinhaber verfolgen Urheberrechtsverletzungen im Internet, die ja angeblich - nach deren Aussagen - Ihre Gewinne schmälern, zahlen dann unter dem Strich wieder drauf? Betriebswirtschaftlich kann ich mir dieses Phänomen nicht vorstellen, wenn man den Zahlen von 25% Sofortzahler glauben schenken darf. Welche Taschen werden dann gefüllt? Die von den Ermittlungsfirmen, der Provider oder oder?
Liebe Grüsse
Martina
Frage: Wird dieser Kunde jemals im Leben wieder ein Foto von einem Fotografen machen lassen?
NEIN, natürlich nicht.
Frage: Wird dieser Kunde jemals diesen Fotografen weiter empfehlen?
NEIN, natürlich nicht. Im Gegenteil, er wird jeden Bekannten vor dessen Geschäftspraktiken warnen.
Der Kunde wird auf die Qualität pfeifen und sich künftig einfach vor eine weiße Wand stellen und per Selbstauslöser ein Foto von sich selbst machen damit ihm ja niemand mehr ans Bein pinkeln kann, denn an diesem Foto hält er nun alle Rechte und kann damit endlich machen was er will.
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Ich hatte nur einmal ein Problem, Gottseidank nicht mit einem Abmahnanwalt sondern "nur" mit einem Inkassobüro wegen 2,13 Mark angeblich unbezahlter Telefonrechnung.
Die 2,13 Mark auf dieser Rechnung waren sehr wohl bezahlt nur war das Rechnungswesen dieser Telefonfirma unfähig das fristgerecht eingegangene Geld ihrer Forderung zuzuordnen.
Langer Rede kurzer Sinn, aus diesen 2,13 Mark wurden bereits mit dem ersten schief auf schlechtes Papier (mit Rechtschreibfehlern!) gedruckten Inkassobüroschreiben 80 Mark irgendwas, dann waren wir zehn Tage später bei knapp 200 Mark usw usf.
Das einzige was geholfen hat war ein Brief voller Paragraphen und die Drohung dass wenn sie nicht einsehen dass ihre Forderung nichtig (weil bezahlt) ist sie Post vom Anwalt bekommen werden.
Eine andere Telefonfirma die auch der Meinung war dass ich ihr 2,27 Mark schulde war so nett dass sie eine Mahnung geschrieben haben (Mahngebühr: 1 Mark). Da habe ich nicht lange nachgedacht sondern bezahlt. Diese Forderung war zwar auch unberechtigt, aber wer sich ordentlich verhält wird auch ordentlich behandelt. Und anderstherum.
12.11.2009 - 11:46 Uhr
soylentyellow
geben Sie doch einmal “Butter bei die Fische“.
Frage:
Wie berechnen Sie und Ihre Mandanten den konkreten Schaden, der durch P2P, oder dem einzelnen Abgemahnten, entstanden ist?
Ich glaube, dass die Antwort, jeden interessieren würde!
MfG - Steffen Heintsch
Initiative Abmahnwahn-Dreipage
letzte Satz in meinem Beitrag bezog sich auf gewisse Anwaltskollegen, die solche Verdächtigungen allgemein (nicht speziell bezogen auf mich) äußern.
Zu den absurden Behauptungen und ihrem Beispiel:
Die entsprechenden Abmahnungen beziehen sich nicht auf das gesamte Album, sondern auf den einzelnen Titel, der als verbundenes Werk die Komposition der Mandantanden enthält. Im Verfahren nach §101 UrhG haben wir natürlich auch nichts anderes behauptet und jeweils vor einer Kammer des Landgerichtes mit drei Richtern die Rechte der Mandanten sowie die Rechtsverletzung und die Art der Ermittlung dargelegt und glaubhaft gemacht. Jeder Betroffene kann das nachlesen und sich über Akteneinsicht in die Auskunftsverfahren auch im Einzelnen über diese Verfahren informieren. Dennoch werden aus dem Nichts solche Informationen verbreitet, wie in Ihrem Beispiel.
Die zitierte Pressemitteilung zum Regierungsentwurf ist für das vom Bundestag nach umfangreichen Änderungen verabschiedete Gesetz nicht relevant. Stattdessen wurde in der Begründung des abschließenden Entwurfs das Beispiel Filesharing - wohl absichtlich - nicht erwähnt:
" Zu § 97a Abs. 2
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wird auf
100 Euro erhöht. Damit wird ein angemessener Ausgleich
der verschiedenen Interessen geschaffen. Der Betrag von
100 Euro ermöglicht es den Rechtsinhabern, Rechtsver-
letzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit nur uner-
eblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schützt die Be-
grenzung Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Ver-
kehrs tätig werden, vor überzogenen Forderungen. Die Re-
gelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die
folgenden erfassen:
– öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanaus-
schnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer pri-
vaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinha-
bers;
– öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf
einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hier-
zu ermächtigt zu sein;
– Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot
einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechts-
erwerb vom Rechtsinhaber."
(Bundestags-Drucksache 16/8783)
Vor diesem Hintergrund haben wir bereits mehrere Versäumnisurteile erwirkt, die höhere Kostenerstattungsansprüche festsetzen, obwohl das Gericht auch bei Säumnis des Beklagten die Ansprüche hätte kürzen müssen, wenn § 97 a Abs. 2 anwendbar gewesen wäre. Aus weiteren Verfahren wissen wir, dass die Gerichte die Vorschrift die Vorschrift voraussichtlich flächendeckend nicht anwenden werden, aus guten und von uns an anderer Stelle ausführlich dargestellten Gründen.
Was die Abrechnung betrifft: Die mit dem Mandanten vereinbarten oder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sich ergebenden Kosten können erstattet verlangt werden. Wenn bei Mißerfolg Kosten erlassen oder von Dritten übernommen werden, ändert sich daran nichts.
Es gibt eine ganze Reihe von solchen Situationen, in denen das von Gesetzes wegen so ist und von niemandem in Frage gestellt wird.
Z.B. kann der Anwalt einem Mandanten, der Prozesskostenhilfe bekommt, keine Gebühren berechnen, aber trotzdem für ihn die volle Gebührenhöhe zur Erstattung anmelden und im Erfolgsfall mit seinen vollen Gebührensätzen verrechnen. Der bekannteste Fall, dass ein Dritter die Kosten trägt, ist die Rechtsschutzversicherung.
Die Aufteilung der eingenommenen Summen erfolgt grundsätzlich so, dass der Rechteinhaber den Schadensersatz bekommt und wir die Kostenerstattung auf unsere Kosten und Auslagen verrechnen. Für die nicht erstatteten Kosten müssen die Rechteinhaber in der Regel einen Teil der Schadensersatzzahlungen wieder "reinvestieren". Zu den Zahlen im Einzelnen nehme ich nicht Stellung; ich dürfte nicht und ich will es auch nicht, denn die Milchmädchenrechnungen, die damit angestellt werden, führt "aucheinopfer" in seinem Beitrag ja vor. Wer selbständiger Anwalt oder Unternehmer ist, wird sich vorstellen können, welcher Anteil der von ihm spekulierten Summen in welchen Kosten aufgeht und welche Bezahlung wir Anwälte unter dem Strich erwarten können und erwarten werden, die besondere Schwierigkeit und Risiken der Mandate berücksichtigt, und das Ganze weit verhaltener beurteilen.
Peter Nümann
14.11.2009 - 22:07 Uhr
PeterNuemann
nach der sog. "Lizenzanalogie" in der Höhe, die gerichtlich durchsetzbar und auch sonst noch vertretbar ist. Durchsetzbar wäre jedenfalls nach amerikanischen Kriterien einiges mehr, als wir ansetzen vgl. http://www.sueddeutsche.de/computer/140/...
Tatsächlich ist es auch nach deutschem Recht einfach, einen Lizenzschaden in der Höhe des US-Urteils zu begründen. Wir halten es aber nicht für sinnvoll, damit auch nur zu drohen.
Mfg
Peter Nümann
Die Lizenzanalogie ist eine Methode, die Höhe des Anspruchs zu ermitteln, der dem Inhaber eines verletzten Schutzrechts gegen den Verletzer zusteht.
Berechnungsverfahren:
(a) Feststellung der für das Gebiet objektiv üblichen Lizenz;
(b) Feststellen des mit dem Verletzungsgegenstand erzielten Umsatzes;
(c) Anwenden des ermittelten Lizenzsatzes auf den erzielten Umsatz.
Ob nun amerikanische Verhältnisse überhaupt, außerhalb Kölns, anwendbar sind, ist strittig.
Aber darum ging es in meiner Frage nicht, sondern:
Wie stellen Sie, der RI bzw. Ihre Log-Firma, den konkret entstandenen Schaden fest, den P2P + der Filesharer verursachen? Die Technologie Ihrer Log-Firma kann ja nicht einmal ermitteln, an wie vielen P2P-Nutzern, dass ermittelte File zum Upload freigegeben wurde.
MfG – Steffen Heintsch
Initiative Abmahnwahn-Dreipage










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09.11.2009 - 01:25 Uhr
soylentyellow
Abmahnanwälte sind .... (Wort Deiner Wahl einsetzen).
Genauso unverständlich ist wie Inkassofirmen für einen schlecht gedruckten Serienbrief Unsummen an Geld wollen.
Wäre ich nicht so ein moralischer Mensch mit einem Gewissen würde ich ein Abmahnanwalt werden, der nebenbei noch ein Inkassobüro betreibt um die Abgemahnten nochmal richtig einzuschüchtern und noch mehr Kasse zu machen. Aber dann könnte ich ja nicht mehr ruhig schlafen... Ach ja - und noch so eine Abzockerseite wo sich ein Abo im Kleingedruckten versteckt (lässt sich ideal mit dem Inkassobüro verbinden), zusammen mit einem Klingeltonanbieter (vertikale Integration mit besagtem Inkassobüro) und ein Spamversand mit Nebenbusiness in halblegalem Adresshandel.
Mann-o-Mann - Gewissen oder Millionär, immer diese schwierigen Entscheidungen. Ich verfluche meine ethisch-korrekte Erziehung!