Downloaden bleibt verboten, wird aber nicht mehr verfolgt
Die Generalstaatsanwälte in NRW haben angekündigt, private Urheberrechtsverletzungen nicht in jedem Fall zu ahnden. Ein Gespräch übers Filesharing
Ist Nordrhein-Westfalen ab sofort ein besonders guter Ort für Filesharer, weil sie dort nicht mehr verfolgt werden?
Gewiss nicht. In NRW müssen Filesharer unter gewissen Umständen wie in den anderen Bundesländern auch mit einer nachhaltigen Strafverfolgung rechnen. Allerdings ist es so – und auch da bewegen wir uns in einer sich zunehmend herauskristallisierenden bundeseinheitlichen Regelung – dass eine Abstufung stattgefunden hat, welche Fälle von Filesharing eine nachhaltige Strafverfolgung nach sich ziehen und welche möglicherweise nicht verfolgt werden.
Wie sieht diese Abstufung aus?
Wir müssen schauen, ob es sich um Urheberrechtsverletzungen in einem erheblichen, das heißt gewerblichen Ausmaß handelt oder nicht. Und um das zu definieren, gibt es zwei maßgebliche Kriterien. Es geht einerseits um die Zahl der zum Download zur Verfügung gestellten Dateien. Dabei gehen wir bei Musik-Dateien von einer Obergrenze von ungefähr 3 000 und bei Filmdateien von ungefähr 200 aus. Damit bewegen wir uns in guter Gesellschaft beispielsweise mit den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen oder auch Sachsen-Anhalt.
Wie kommen Sie auf diese Zahlen?
Wir legen für eine einzelne Musikdatei einen wirtschaftlichen Wert von durchschnittlich einem Euro und für eine Filmdatei von 15 Euro zugrunde. Davon ausgehend nehmen wir ein gewerbliches Ausmaß ab einer Schadensgröße von 3 000 Euro an.
Wer weniger als 3 000 Musikdateien illegal zum Download anbietet, wird also nicht verfolgt?
Nein, das heißt es nicht. Wir müssen klar sagen: Es bleibt illegal und kann auch verfolgt werden, wenn es sich um ein geringes quantitatives Ausmaß handelt. Wir richten unser Augenmerk nämlich auch darauf, was angeboten wird. Handelt es sich beispielsweise um einen vollständigen Kinofilm und womöglich sogar um einen, der in Deutschland noch gar nicht gestartet ist? Sollte dies der Fall sein, kann man einen Verstoß im gewerblichen Ausmaß auch deutlich unterhalb der Schwellenwerte feststellen, die ich eben geschildert habe.
Warum wurden diese Unterscheidung und die Kategorie des gewerblichen Ausmaßes überhaupt eingeführt?
Die Unterscheidung orientiert sich an den einschlägigen Rechtsvorschriften: Das Urheberrecht kennt zum einen Strafverstöße im nicht-gewerblichen Ausmaße, die dann als Privatklage-Delikte zu handhaben sind. Oder aber die Offizialdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaften zu Ermittlungen verpflichtet sind, wenn gewerbliche Rechtsverstöße vorliegen. Und deshalb ist das für uns die Kategorie zur Unterscheidung, ab wann wir in jedem Fall aktiv werden müssen.
Wieviele dieser Strafverfolgungsbegehren gehen denn bei Ihnen in einem durchschnittlichen Monat ein?
Da mir diese Zahlen für den hiesigen Bezirk nicht vorliegen, kann ich Ihnen für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf diese Frage nicht seriös beantworten. Im Bereich der Generalsstaatsanwaltschaft Hamm sind allerdings im ersten Halbjahr 2008 rund 25 000 solcher Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverstößen gezählt worden.
In NRW gibt es insgesamt drei Generalstaatsanwaltschaften. Diese Zahl bezieht sich aber nur auf eine und nur auf das erste Halbjahr?
Ja. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die Generalstaatsanwaltschaft Hamm die größte dieser drei Behörden ist.
Dennoch ist das eine große Zahl. Vor allem wenn man bedenkt: Meist geht es der Musikindustrie gar nicht um eine strafrechtliche Verfolgung . . .
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Strafanzeigen im Wesentlichen angebracht werden, um über die Strafverfolgungsbehörden die hinter einer IP-Adresse stehende natürliche Person zu ermitteln, um diese dann mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen zu überziehen.
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