11.08.2008 - 19:00 Uhr

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Downloaden bleibt verboten, wird aber nicht mehr verfolgt

Text: dirk-vongehlen

Die Generalstaatsanwälte in NRW haben angekündigt, private Urheberrechtsverletzungen nicht in jedem Fall zu ahnden. Ein Gespräch übers Filesharing

Was kostet dieses Vorgehen den Staat? Die Telekommunikationsprovider, über die wir die IP-Adressen anfordern, arbeiten nach den Richtsätzen des Zeugenentschädigungs-Gesetzes und das sieht einen ungefähren Stundensatz von 17 Euro vor. Wenn allein in einer Generalstaatsanwaltschaft im halben Jahr 25.000 Anträge gestellt werden, kommt sicher ein hoher Verwaltungsaufwand hinzu. Das stimmt, das muss man auch sehen. Daher sind die Strafverfolgungsbegehren, die an uns herangetragen werden, in einen Ausgleich zu bringen mit den personellen und sächlichen Ressourcen, die wir haben. Und da ist es keine Frage, dass eine solche Vielzahl von Massenanzeigen enorme Kapazitäten bindet. Und weil das zuviel wurde, haben Sie jetzt reagiert? Das kann man so sagen. Aus der Notwendigkeit, die Anforderungen und die Ressourcen in einen Ausgleich zu bringen, war eine Bewertung zu treffen. Und dabei spielt immer die Frage eine Rolle: Welches Gewicht hat der strafrechtliche Vorwurf? Und dieses Gewicht ist im nicht-gewerblichen Rahmen eher gering. Natürlich sprechen wir von kriminellem Unrecht, das ist keine Frage. Aber wenn man dieses einordnet, bleibt sicherlich zu sagen, dass es sich im unteren Bereich des kriminellen Unrechts bewegt. Das zeigt eindeutig auch die gesetzgeberische Wertung, die man am eher geringen Strafrahmen ablesen kann. In diesem Zusammenhang ist auch der Rechtsgedanke des so genannten Opportunitätsprinzips gemäß des Paragrafen 153 der Strafprozessordnung zu bedenken, das den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit gibt, ein Verfahren, falls der Schuldgehalt des Tatvorwurfs nicht schwer wiegt, auch ohne strafrechtliche Sanktionierung einzustellen. Man kann also eine Tat begehen, ohne dafür bestraft zu werden. Es gibt Menschen, die sagen: Mittlerweile ist es mit dem Filesharing soweit wie mit dem Kiffen. Zwar ist auch der Konsum von Cannabis ein gesellschaftliches Phänomen, das vorhanden ist, nichtsdestotrotz gibt es die ganz eindeutige gesetzgeberische Wertung: Auch der geringfügige Gebrauch von Betäubungsmitteln ist gleichwohl kriminelles Unrecht und es kann im Einzelfall auch zu Sanktionierung führen. Gemeinsam ist beidem auch, dass es eher von jungen Menschen ausgeübt wird. Der Download gerade von Musik wird im wesentlichen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betrieben, das ist richtig. Diesbezüglich erscheint es zweifelhaft, ob unbedingt eine Kriminalisierung bestimmten jugendtypischen Verhaltens in jedem Fall erfolgen muss und ob es verhältnismäßig ist, das gesamte Instrumentarium der Strafverfolgung aufzufahren, wenn nur in geringem Umfang Dateien geladen wurden. Im Themenschwerpunkt Urheberrecht gibt es weitere Interviews und Texte zum Thema Downloads.
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