20.04.2008 - 19:00 Uhr

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Nach dem Bundestags-Beschluss: Was ändert sich für Downloader?

Text: dirk-vongehlen - Illustration: Katharina Bitzl

In der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger vertritt Otto Grote Menschen, die wegen Urheberrechtsverletzungen von der Musikindustrie verklagt werden. Wir sprachen mit dem Rechtsanwalt über seine Arbeit und über die Frage, wie das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums, das der Bundestag in der vergangenen Woche beschlossen hat, die Rechtssituation ändert.

Sie vertreten in Ihrer Kanzlei Mandanten, die wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden. Können sie mal ein Beispiel geben, wie so etwas abläuft?
Da gibt es eine Kanzlei, die vertritt Rechteinhaber, also zum Beispiel Musikunternehmen. Die arbeiten zusammen mit einem Unternehmen, das herausfindet, unter welcher IP-Adresse diese Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Da sitzen also einige Studenten Tag und Nacht, die ihrerseits an Tauschbörsen teilnehmen, und herausfinden, was unter diesen IP-Adressen getauscht wird. Weil aber dann noch kein Name hinter dieser IP-Adresse steht, erstatten sie bei einer Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt in einem Ermittlungsverfahren, wer hinter dieser IP-Adresse steckt. Die Kanzlei nimmt dann Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und somit haben sie dann eine Person zu der jeweiligen IP-Adresse – gegen die sie dann zivilrechtlich vorgehen können.

Wie geht es dann weiter?
Bisher war es so, dass nach einigen Monaten diese Person eine Abmahnung bekommt, in der sie darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass über ihren Anschluss – es wird nämlich immer der Anschlussinhaber ermittelt – dass über den Anschluss Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Und man wird aufgefordert, dass zu unterlassen.

An dem Punkt wendet sich der Anschlussinhaber an Sie?
Richtig. Wir schauen dann, welche Möglichkeiten es gibt, gegen die Abmahnung vorzugehen. In den Fällen, in denen der Anschlussinhaber tatsächlich runtergeladen hat, ist das schwierig. Dann ist er ja zu Recht abgemahnt worden. Der Anschlussinhaber wird aber nicht nur abgemahnt, weil er selber etwas runtergeladen hat, sondern weil er letztlich für seinen Anschluss haftet. Wenn also jemand anderes als der Inhaber über den Anschluss runtergeladen hat, kann er unter bestimmten Umständen, aus seiner Haftung rausgenommen werden.

Können Sie ein Beispiel geben?
Was sehr oft passiert ist, dass Eltern abgemahnt werden, wo eigentlich die Kinder runtergeladen haben. Da gilt: Grundsätzlich sind die Eltern als Anschlussinhaber auch haftbar für das, was die Kinder machen. Wenn die Eltern aber vorher den Kindern klare Anweisungen gegeben haben, was verboten sein soll – z.B. die Benutzung von Tauschbörsen - gibt es Gerichte, die sagen, dass die Eltern in diesem Fall auch nicht haften müssen.



Die Musikindustrie sprach bisher immer davon, dass sie in erster Linie Uploader verfolge, also Menschen, die Dateien zur Verfügung stellen.
Das stimmt. Beim Hochladen entsteht, so klagt jedenfalls die Musikindustrie, ein größerer potenzieller Schaden. Bei einem Lied, das man nur einmal runterlade, sei der entstandene Schaden auch nur der entgangene Kaufpreis. Wenn man ein Lied aber zur Verfügung stelle, könnten es möglicherweise hunderte von Leuten runterladen. Und dadurch entstünde natürlich ein größerer Schaden. Diese Berechnung ist zwar sehr umstritten, ermöglicht es aber den Rechteinhabern, Streitwerte von 10.000 Euro pro Titel anzusetzen.

In der vergangenen Woche hat der Bundestag beschlossen, dass die Rechteinhaber einen besseren Auskunftsanspruch haben sollen, also leichter rausfinden können, wer hinter welcher IP-Adresse steckt.
Dieser Auskunftsanspruch steht unter dem so genannten Richtervorbehalt, das heißt der Rechteinhaber muss erstmal vor Gericht erwirken, dass er sich beim Provider informieren darf. Das soll den Rechteinhaber pro Fall 200 Euro kosten. Bisher wurden diese Ermittlungskosten von den Staatsanwaltschaften getragen. Daher ist der Musikindustrie mit diesem sehr teuren Auskunftsanspruch mit Richtervorbehalt kein besonders großer Gefallen getan, denn in vielen hunderten von Anfragen, die ja dann kostenpflichtig werden, kommt heraus, dass sich IP-Adressen überschneiden. Dadurch entstehen hohe Kosten, für die der Rechteinhaber in Vorleistung treten muss.

Welche Folgen das für Tauschbörsen-Nutzer haben kann und die Frage, was eigentlich eine analoge Aufnahmelücke ist: im zweiten Teil des Interviews.


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